Im Zweifel gilt Betriebsvereinbarung auch für Heimarbeiter
Freitag, den 15. Dezember 2006 Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm)
Im Zweifel gilt eine Betriebsvereinbarung für alle betriebsangehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat befugt ist, Regelungen mit dem Arbeitgeber zu treffen. Werden in einer Betriebsvereinbarung Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung zugesagt, gelten diese Regelungen auch zugunsten der in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den
betreffenden Betrieb arbeiten, falls […]